Grundsätze der Datenverarbeitung
. (1) Die Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von ELGA-Gesundheitsdaten ist nur zulässig, wenn
1. die ELGA-Teilnehmer/innen () gemäß eindeutig identifiziert wurden,
2. die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß eindeutig identifiziert wurden und
3. die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß zur Verarbeitung der ELGA-Gesundheitsdaten berechtigt sind.
(2) Die durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten dürfen personenbezogen ausschließlich
1. für Zwecke gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO, ausgenommen für die Zwecke der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie – unbeschadet der Fälle zulässiger Verarbeitung gemäß – ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, von
a) den/die ELGA-Teilnehmer/in behandelnden oder betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern,
b) ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, an die ein/eine ELGA-Teilnehmer/in zur Behandlung oder Betreuung von einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß lit a zugewiesen wurde sowie
c) Personen, die die in lit. a und b genannten ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden oder
2. zur Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß von
a) ELGA-Teilnehmer/inne/n,
b) deren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter/inne/n sowie
c) durch die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung () oder
3. zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß dem Kapitel III der DSGVO der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung ()
verarbeitet werden.
(2a) Die für die Wahrnehmung der ELGA-Teilnehmer/innenrechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit (§ 24 Abs. 2 ABGB) wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.
(2b) Soweit berufs- oder sozialversicherungsrechtliche Regelungen die Mitgabe von Daten gemäß bis f vorsehen, dürfen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter zur Erfüllung dieser Pflichten diese Daten auch über ELGA zur Verfügung stellen. Auf Verlangen des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin sind diese Daten auch auf andere geeignete Weise zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Verlangen von, der Zugriff auf oder die Verarbeitung von durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten sind verboten, sofern diese Vorgangsweisen nicht unionsrechtlich oder gesetzlich vorgesehen sind.
(3a) ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die Arbeitgeber oder Beschäftiger und in die Behandlung oder Betreuung von ELGA-Teilnehmer/inne/n eingebunden sind, die ihre Arbeitnehmer/innen sind oder von ihnen beschäftigt werden, dürfen deren ELGA-Gesundheitsdaten nur dann verarbeiten, wenn sie
1. diese ELGA-Teilnehmer/innen zuvor ausdrücklich auf die Teilnehmer/innen/rechte gemäß hingewiesen haben und
2. durch technische Mittel sichergestellt haben, dass innerhalb von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern nur Personen auf ELGA-Gesundheitsdaten zugreifen können, die in den konkreten Behandlungs- oder Betreuungsprozess des jeweiligen ELGA Teilnehmers/der jeweiligen ELGA-Teilnehmerin eingebunden sind.
(4) ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung, deren Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) sowie diesen im Sinne des Art. 29 DSGVO unterstellte Personen unterliegen dem Datengeheimnis gemäß § 6 DSG.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 46, BGBl. I Nr. 105/2024)
