Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grundsätze der Datenverarbeitung

. (1) Die Verarbeitung () von ELGA-Gesundheitsdaten ist nur zulässig, wenn

1. die ELGA-Teilnehmer/innen () gemäß eindeutig identifiziert wurden,

2. die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß eindeutig identifiziert wurden und

3. die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß zur Verarbeitung der ELGA-Gesundheitsdaten berechtigt sind.

(2) Die durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten dürfen personenbezogen ausschließlich

1. für Zwecke gemäß , ausgenommen für die Zwecke der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie – unbeschadet der Fälle zulässiger Verarbeitung gemäß – ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, von

a) den/die ELGA-Teilnehmer/in behandelnden oder betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern,

b) ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, an die ein/eine ELGA-Teilnehmer/in zur Behandlung oder Betreuung von einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß lit a zugewiesen wurde sowie

c) Personen, die die in lit. a und b genannten ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden oder

2. zur Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß von

a) ELGA-Teilnehmer/inne/n,

b) deren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter/inne/n sowie

c) durch die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung () oder

3. zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß dem Kapitel III der DSGVO der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung ()

verarbeitet werden.

(2a) Die für die Wahrnehmung der ELGA-Teilnehmer/innenrechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit () wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.

(2b) Soweit berufs- oder sozialversicherungsrechtliche Regelungen die Mitgabe von Daten gemäß bis f vorsehen, dürfen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter zur Erfüllung dieser Pflichten diese Daten auch über ELGA zur Verfügung stellen. Auf Verlangen des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin sind diese Daten auch auf andere geeignete Weise zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Verlangen von, der Zugriff auf oder die Verarbeitung von durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten sind verboten, sofern diese Vorgangsweisen nicht unionsrechtlich oder gesetzlich vorgesehen sind.

(3a) ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die Arbeitgeber oder Beschäftiger und in die Behandlung oder Betreuung von ELGA-Teilnehmer/inne/n eingebunden sind, die ihre Arbeitnehmer/innen sind oder von ihnen beschäftigt werden, dürfen deren ELGA-Gesundheitsdaten nur dann verarbeiten, wenn sie

1. diese ELGA-Teilnehmer/innen zuvor ausdrücklich auf die Teilnehmer/innen/rechte gemäß hingewiesen haben und

2. durch technische Mittel sichergestellt haben, dass innerhalb von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern nur Personen auf ELGA-Gesundheitsdaten zugreifen können, die in den konkreten Behandlungs- oder Betreuungsprozess des jeweiligen ELGA Teilnehmers/der jeweiligen ELGA-Teilnehmerin eingebunden sind.

(4) ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung, deren Auftragsverarbeiter () sowie diesen im Sinne des unterstellte Personen unterliegen dem Datengeheimnis gemäß .

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 46, BGBl. I Nr. 105/2024)