Zugangsportal
. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein Zugangsportal zu
1. ELGA und
2. eHealth-Anwendungen nach Maßgabe des 5. Abschnitts
zur Verfügung zu stellen, das die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß ermöglicht.. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß und 16 an.
(2) Der Zugriff auf das Zugangsportal darf ausschließlich über Portale erfolgen,
1. die von einer Gebietskörperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft betrieben werden und
2. die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß gewährleisten.
