Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zugangsportal

. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat ein Zugangsportal zu

1. ELGA,

2. eHealth-Anwendungen und

3. Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt

zur Verfügung zu stellen, das die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß ermöglicht.. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der ELGA-Teilnehmer/innenrechte gemäß und 16 an.

(2) Der Zugriff auf das Zugangsportal darf ausschließlich über Anwendungen erfolgen, die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß gewährleisten.