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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 05.10.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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2. Unterabschnitt

Elektronische Verschreibungen und elektronische Abgaben (EU-Rezept)

Allgemeine Bestimmungen zum EU‑Rezept

. (1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat im übertragenen Wirkungsbereich (, BGBl. I Nr. 1/1930 in der jeweils geltenden Fassung) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin das EU‑Rezept gemäß einzurichten und zu betreiben. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist dabei an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin gebunden. Das EU-Rezept ist Teil der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur gemäß .

(2) Zum Zwecke der Erstellung des EU-Rezepts darf der Dachverband der Sozialversicherungsträger neben den ELGA-Komponenten gemäß die Anwendung „e-Rezept“ des elektronischen Verwaltungssystems des Dachverbands der Sozialversicherungsträger gemäß und die Verordnungsdaten des jeweiligen e-Rezeptes heranziehen. Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Abschnitt unberührt.

(3) Die Nationale Kontaktstelle hat ihre Aufgaben gemäß für das EU-Rezept zu erfüllen.