2. Unterabschnitt
Elektronische Verschreibungen und elektronische Abgaben (EU-Rezept)
Allgemeine Bestimmungen zum EU-Rezept
. (1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat im übertragenen Wirkungsbereich (Artikel 120b Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 in der jeweils geltenden Fassung) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin das EU-Rezept gemäß einzurichten und zu betreiben. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist dabei an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin gebunden. Das EU-Rezept ist Teil der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur gemäß § 3 Z 15 G-ZG.
(2) Zum Zwecke der Erstellung des EU-Rezepts darf der Dachverband der Sozialversicherungsträger neben den ELGA-Komponenten gemäß die Anwendung „e-Rezept“ des elektronischen Verwaltungssystems des Dachverbands der Sozialversicherungsträger gemäß § 31a ASVG und die Verordnungsdaten des jeweiligen e-Rezeptes heranziehen. Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(3) Die Nationale Kontaktstelle hat ihre Aufgaben gemäß für das EU-Rezept zu erfüllen.
