Rolle
. (1) Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß zu erfolgen.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat gemäß mit Verordnung diese Rollen festzulegen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenRolle
. (1) Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß zu erfolgen.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat gemäß mit Verordnung diese Rollen festzulegen.