Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Rolle

. (1) Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß zu erfolgen.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat gemäß mit Verordnung diese Rollen festzulegen.