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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 14.02.2026.

Heutige Fassung öffnen

Zugangsportal

. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat ein Zugangsportal zu

1. ELGA und

2. eHealth-Anwendungen nach Maßgabe des 5. Abschnitts

zur Verfügung zu stellen, das die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß ermöglicht.. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der ELGA‑Teilnehmer/innenrechte gemäß und 16 an.

(2) Der Zugriff auf das Zugangsportal darf ausschließlich über Anwendungen erfolgen, die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß gewährleisten.