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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Rolle

. (1) Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß zu erfolgen.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat gemäß mit Verordnung diese Rollen festzulegen.