Rolle
. (1) Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß zu erfolgen.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat gemäß mit Verordnung diese Rollen festzulegen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 29.09.2024.
Heutige Fassung öffnenRolle
. (1) Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß zu erfolgen.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat gemäß mit Verordnung diese Rollen festzulegen.