Nutzung von ELGA-Komponenten
. (1) Die ELGA-Komponenten gemäß sind nach Maßgabe der folgenden Absätze zu nutzen.
(2) Soweit der Patientenindex () zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen (, 1. Fall) genutzt wird, gilt die Frist des für die Fälle gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a bis c und Z 4 und die Frist des für die Fälle gemäß Abs. 4 Z 2.
(3) Der Gesundheitsdiensteanbieterindex () dient der Überprüfung der eindeutigen Identität von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß .
(4) Das Berechtigungssystem () dient der Verwaltung der spezifischen Zugriffsberechtigungen und Steuerung der Zugriffe. Eine spezifische Zugriffsberechtigung auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten haben
1. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß
a) zur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung und Nachtragung der in genannten Daten im zentralen Impfregister,
b) auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß ,
c) auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß ,
d) für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß und,
e) sofern es sich um den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Sinne der Z 6 handelt, für das Krisenmanagement im Rahmen des Ausbruchsmanagements gemäß ,
2. Apotheken gemäß des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907
a) auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß und
b) auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß ,
3. gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter/innen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß ,
4. Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß ,
5. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für das bundesweite Krisenmanagement gemäß ,
6. der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich
a) für das Krisenmanagement gemäß und
b) für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß sowie
7. die Bezirksverwaltungsbehörden zur Aktualisierung oder Stornierung von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß .
(5) Das Protokollierungssystem () dient der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten unter Anwendung des bis 6; zu protokollieren sind gemäß Art. 32 DSGVO
1. die in bis 3, 7 und 8 genannten Daten,
2. die eindeutige elektronische Identität des Gesundheitsdiensteanbieters, der den Vorgang ausgelöst hat,
3. der Name der natürlichen Person, die die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten tatsächlich verarbeitet hat,
4. die eindeutige Kennung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten.
(6) Das Zugangsportal () dient der zusammenfassenden Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß und muss
1. die Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen gemäß gewährleisten sowie
2. Funktionen zur Wahrung der Rechte der Bürger/innen gemäß und Abs. 2 anbieten.
