Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nutzung von ELGA-Komponenten

. (1) Die ELGA-Komponenten gemäß sind nach Maßgabe der folgenden Absätze zu nutzen.

(2) Soweit der Patient/inn/enindex () gemäß zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen, in denen die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter oder Apotheken

1. zur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß oder

2. zur Impfberatung und Impfanamnese

auf den eImpfpass zugreifen, nicht länger als 28 Tage zurückliegen.

(3) Der Gesundheitsdiensteanbieterindex () dient der Überprüfung der eindeutigen Identität von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß .

(4) Das Berechtigungssystem () dient der Verwaltung der in einer Verordnung gemäß nach den Kriterien gemäß festgelegten spezifischen Zugriffsberechtigungen auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und der Steuerung der Zugriffe.

(5) Das Protokollierungssystem () dient der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten unter Anwendung des bis 6; zu protokollieren sind gemäß

1. die in bis 3, 7 und 8 genannten Daten,

2. die eindeutige elektronische Identität des Gesundheitsdiensteanbieters, der den Vorgang ausgelöst hat,

3. der Name der natürlichen Person, die die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten tatsächlich verarbeitet hat,

4. die eindeutige Kennung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten.

(6) Das Zugangsportal () dient der zusammenfassenden Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß .