Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden

. (Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten ist anzuwenden.