. (1) Die Aufwertungszahl () beträgt für das Kalenderjahr 1992 1,055.
(2) Die Höchstbeitragsgrundlage () beträgt für das Kalenderjahr 1992 37 100 S.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Die Aufwertungszahl () beträgt für das Kalenderjahr 1992 1,055.
(2) Die Höchstbeitragsgrundlage () beträgt für das Kalenderjahr 1992 37 100 S.