Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstaltspflege

. Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist § 322a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.