Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß ruht) nicht gewährt.