Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Leistungen

. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:

1. aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;

2. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit die Erwerbsunfähigkeitspension ();

3. aus dem Versicherungsfall des Todes

a) die Hinterbliebenenpensionen (),

b) die Abfindung ().

(2) Der Versicherungsträger trifft überdies Maßnahmen der Rehabilitation (); er kann Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge () treffen.