Leistungen
. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:
1. aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;
2. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit die Erwerbsunfähigkeitspension ();
3. aus dem Versicherungsfall des Todes
a) die Hinterbliebenenpensionen (),
b) die Abfindung ().
(2) Der Versicherungsträger trifft überdies Maßnahmen der Rehabilitation (); er kann Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge () treffen.
