Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Leistungen

. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:

1. aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;

2. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit

a) Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (),

b) die Erwerbsunfähigkeitspension ();

3. aus dem Versicherungsfall des Todes

a) die Hinterbliebenenpensionen (, 137),

b) die Abfindung ().

(2) Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation () sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge ().