Leistungen
. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:
1. aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;
2. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit
a) Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (),
b) die Erwerbsunfähigkeitspension ();
3. aus dem Versicherungsfall des Todes
a) die Hinterbliebenenpensionen (, 137),
b) die Abfindung ().
(2) Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation () sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge ().
