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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 30.06.2004.

Heutige Fassung öffnen

Leistungen

. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:

1. aus den Versicherungsfällen des Alters

a) die Alterspension (),

b) die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (),

c) die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (),

d) die Gleitpension ();

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000)

2. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit die Erwerbsunfähigkeitspension ();

3. aus dem Versicherungsfall des Todes

a) die Hinterbliebenenpensionen (),

b) die Abfindung ().

(2) Der Versicherungsträger trifft überdies Maßnahmen der Rehabilitation (); er kann Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge () treffen.