Leistungen
. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:
1. aus den Versicherungsfällen des Alters
a) die Alterspension (),
b) die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (),
c) die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (),
d) die Gleitpension ();
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000)
2. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit die Erwerbsunfähigkeitspension ();
3. aus dem Versicherungsfall des Todes
a) die Hinterbliebenenpensionen (),
b) die Abfindung ().
(2) Der Versicherungsträger trifft überdies Maßnahmen der Rehabilitation (); er kann Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge () treffen.
