Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der Bundesminister für Inneres und der jeweils zuständige Bundesminister;
2. hinsichtlich und 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
3. hinsichtlich der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Inneres;
4. hinsichtlich der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, der Bundesminister für Justiz; und
5. im Übrigen der Bundesminister für Inneres.
