Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der Bundesminister für Inneres und der jeweils zuständige Bundesminister;

2. hinsichtlich und 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

3. hinsichtlich der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Inneres;

4. hinsichtlich der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, der Bundesminister für Justiz; und

5. im Übrigen der Bundesminister für Inneres.