Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten
. Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die nach den und 24 Abs. 2 Arbeitnehmer der Bundesanstalt werden, gehen mit dem Entstehen des Dienstverhältnisses auf die Bundesanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
