Pflichtverletzungen
. (1) Wer eine der Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß bis 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Finanzamt Österreich mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wenn es sich bei der Verletzung einer der in bis 3 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des und 2 sowie 4 und 5, bis 5, Abs. 2 Z 1, Abs. 3, bis 7, , § 9a Abs. 1, , 3 und 4, und 2, , , , § 23a Abs. 1 bis 4, bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3) Das Finanzamt Österreich hat unter sinngemäßer Anwendung des § 37 FM-GwG die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.
