Bewilligungspflicht
(1) Eine Bringungsanlage im Sinne dieses Gesetzes darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder abgeändert werden (Baubewilligung); die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Ausstattung der Bringungsanlage nach dem vorgelegten Projekt den Erfordernissen im Sinne des entspricht.
(2) Seilwege dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Agrarbehörde die Bewilligung hiezu erteilt hat (Benützungsbewilligung); diese ist zu erteilen, wenn die Ausstattung den Vorschriften der Baubewilligung entspricht; gleichzeitig sind die nach der Art der Anlage notwendigen Erhaltungs-, Wartungs- und Betriebsvorschriften zu erlassen.
(3) Güterwege dürfen als Bringungsanlagen erst benützt werden, wenn die Vorschriften über die technische Ausstattung (Abs. 1) erfüllt sind.
