Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eintragung in die öffentlichen Bücher

Die auf Grund dieses Gesetzes nach den Bestimmungen der , 9, 11 Abs. 3 und 12 erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher hat die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.