Eintragung in die öffentlichen Bücher
Die auf Grund dieses Gesetzes nach den Bestimmungen der , 9, 11 Abs. 3 und 12 erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher hat die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Eintragung in die öffentlichen Bücher
Die auf Grund dieses Gesetzes nach den Bestimmungen der , 9, 11 Abs. 3 und 12 erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher hat die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.