Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Alpwege und öffentliche Wege

(1) Auf Alpwege finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.

(2) Für Wege, die als öffentliche oder Interessentenwege angelegt werden, gelten die hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen.