Alpwege und öffentliche Wege
(1) Auf Alpwege finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.
(2) Für Wege, die als öffentliche oder Interessentenwege angelegt werden, gelten die hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Alpwege und öffentliche Wege
(1) Auf Alpwege finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.
(2) Für Wege, die als öffentliche oder Interessentenwege angelegt werden, gelten die hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen.