Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eintragung in die öffentlichen Bücher

Werden durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so hat sie die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.