III. Hauptstück
Behörden und Verfahren
Zuständigkeit
Die Vollziehung dieses Gesetzes kommt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Agrarbehörde zu. Sie hat insbesondere auf Antrag unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
1. Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes einschließlich der Erhaltung von Bringungsanlagen betreffen,
2. Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen,
3. zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach den Schlichtungsbestimmungen im Sinne des beigelegt werden konnten.
