. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der bis 4 und 19 die Bundesminister für Inneres und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich,
2. hinsichtlich der bis 11 der Bundesminister für Inneres,
3. hinsichtlich der bis 18 der Bundesminister für Justiz.
