Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Buchführung

. (1) Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Kassenführung sind zu wahren.

(2) Die Summe der auf allen Baulichkeiten einer Bauvereinigung verrechneten gesamten Verwaltungskosten gemäß der Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994, BGBl. Nr. 924) darf die Summe der gemäß den und jeweilig errechenbaren Pauschalbeträge sowie der Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer nicht übersteigen.

(3) Die Bauvereinigungen haben ihrer Buchführung den Kontenrahmen gemäß Anlage A und ihrer Abrechnung den Betriebsabrechnungsbogen gemäß Anlage B zugrunde zu legen.