Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Interessenten

Interessenten im Sinn des § 35, die eine nach § 34 Abs. 4 WRG. 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen haben, sind

1. die Marktgemeinde Feldkirchen für die Kernzonen Feldkirchen und Bergheim und die Randzone Nördliches Eferdinger Becken West;

2. die LINZ SERVICE GmbH für Infrastruktur und Kommunale Dienste für die Kernzone Goldwörth;

3. der Wasserverband Fernwasserversorgung Mühlviertel und die Marktgemeinde Ottensheim für die Kernzone Rodl;

4. die LINZ SERVICE GmbH für Infrastruktur und Kommunale Dienste, der Wasserverband Fernwasserversorgung Mühlviertel und die Marktgemeinde Ottensheim für die Kernzone Hagenau;

5. die LINZ SERVICE GmbH für Infrastruktur und Kommunale Dienste, der Wasserverband Fernwasserversorgung Mühlviertel und die Marktgemeinde Ottensheim für die Randzone Nördliches Eferdinger Becken Ost.