Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungspflichtige Maßnahmen im gesamten Schongebiet

(1) Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvor­schriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, und sofern sie nicht nach grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der wasserrecht­lichen Bewilligung:

1. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe im Sinn des § 31a WRG. 1959 mit einem Lagervolumen von insgesamt mehr als 200 l, wobei

a) die Lagerung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen nach dem Stand der Technik bis zu einem Lagervolumen von insgesamt 5.000 l und

b) Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutz­relevanten Kriterien berücksichtigt werden,

von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;

2. Aufgrabungen aller Art tiefer als 3 m über dem mittleren Grundwasserspiegel, wobei

a) Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von rechtmäßig bestehenden Anlagen,

b) Maßnahmen für bewilligungsfreie Grundwasserentnahmen im Sinn des § 10 Abs. 1 WRG. 1959,

c) die Errichtung von dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen zur Versickerung gering verunreinigter Dachwässer,

d) Maßnahmen zur Grundwassererkundung oder Verbesserung der Grundwasser­qualität

von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;

3. die Errichtung oder Erweiterung von befestigten und unbefestigten Flächen, die als Stellplätze für Kfz, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen genutzt werden, sowie die Versickerung der auf diesen Flächen anfallenden Oberflächenwässer und die Errichtung der hiezu dienenden Anlagen, sofern ein Gesamtausmaß der Einzugsfläche von 250 m² überschritten wird, wobei Rad-, Geh- und Feldwege, Forststraßen und sonstige Waldwege, Hofzufahrten inklusive Rangierflächen und Zufahrten zu einzelnen Objekten von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;

4. die Errichtung von Flugplätzen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2013;

5. die Errichtung von militärischen Übungsplätzen sowie von Feldtankstellen und Versorgungspunkten für Betriebsmittel im Rahmen von militärischen Übungen;

6. die Errichtung oder Erweiterung von Betrieben gemäß Ein­stufung „M“ und „B“ nach der Oö. Betriebstypenverordnung 1997 (Oö. BTypVO 1997) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2001 auf abgesenkten Trockenbaggerungsflächen.

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.