Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grenzen

(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Schongebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 bis 2/3 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch Detailpläne im Maßstab 1 : 11.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schongebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

(2) Die südliche Grenze des Schongebiets bildet jedenfalls die Grenze des Bundeslandes Oberösterreich zwischen den auf den Anlagen dargestellten Punkten A (x = 12989,866; y = 271458,886) und B (x = 30420,978; y = 270722,893).