Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen innerhalb der beiden Schongebiete (Zone I und II), wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl., ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Grundeigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.