Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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In den Schutzzonen I sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde mit Angabe der genauen Bezeichnung der Örtlichkeit, der Beschreibung der Ausführung und erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen anzuzeigen:

1. die Errichtung und Vergrößerung von Garagen für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren für mehr als zwei zweispurige Kraftfahrzeuge und für mehr als fünf einspurige Kraftfahrzeuge im Einzelfall je Ansiedlung;

2. die Verwendung chemischer Mittel zur Schädlingsbekämpfung, die nicht von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien allgemein zugelassen sind;

3. Grabungen aller Art, die nach nicht bewilligungspflichtig sind, mit Ausnahme der Grabungen, die für die Feldbestellung notwendig sind;

4. wesentliche Änderungen der in genannten Anlagen.