Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die in den bis 4 festgelegten Gebiete sind in Karten festgehalten, die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion, Zentralwasserbuch, bei den Bezirkshauptmannschaften Feldbach und Radkersburg sowie bei der Kurkommission in Bad Gleichenberg zur allgemeinen Einsicht aufliegen.

(2) Alle in den und 3 angeführten Höhenkoten beziehen sich auf die österreichische Karte 1 : 50.000, Blatt 192 (Feldbach), Ausgabe 1965.

(3) Durch diese Verordnung werden die nachstehend angeführten Gemeinden zur Gänze oder in Teilen ihres Gebietes betroffen:

a) im politischen Bezirk Feldbach:

Bad Gleichenberg

Gossendorf

Trautmannsdorf in Oststeiermark

Poppendorf

Merkendorf

Stainz bei Straden

Bairisch Kölldorf

b) im politischen Bezirk Radkersburg:

Straden

Hof bei Straden