Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Wasserrechtsbehörde ist unverzüglich vom Verursacher oder Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes anzuzeigen:

a) das unbeabsichtigte Erschroten von Mineralwasser und Kohlensäuregas;

b) das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen innerhalb des Schongebietes, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl.