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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 20/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33f Abs. 2 und 33f Abs. 3 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:

Gegenstand

Der Grundwasserkörper Feistritztal mit der Bezeichnung GK 100126 wird wegen Überschreitung des Grundwasserschwellenwertes für Ammonium und Chlorid als Beobachtungsgebiet ausgewiesen.

Abgrenzung des Beobachtungsgebietes

(1) Die Abgrenzung des Beobachtungsgebietes Grundwasserkörper Feistritztal erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage A) und eines Verzeichnisses über alle vom Maßnahmengebiet umfassten Grundstücke (Anlage B).

(2) Die Übersichtspläne und das Grundstücksverzeichnis werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. In den Übersichtsplan (Anlage A):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei den für Angelegenheiten des Wasserrechtsgesetzes zuständigen Dienststellen,

b) bei den Bezirkshauptmannschaften Fürstenfeld, Hartberg und Weiz sowie

c) bei allen Gemeindeämtern der vom Beobachtungsgebiet betroffenen Gemeinden.

2. In das Grundstücksverzeichnis (Anlage B) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei den für Angelegenheiten des Wasserrechtsgesetzes zuständigen Dienststellen.

Zeitlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. März 2008, in Kraft.

(2) § 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.