Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Das Interesse der Stadtgemeinde Graz und der Grazer Stadtwerke AG. sowie der Ortsgemeinden Peggau, Gratkorn, Deutsch-Feistritz und Semriach an der Sicherung ihrer Trinkwasserversorgung aus diesem Gebiet wird gemäß § 54 Abs. 1 lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959 als rechtliches Interesse anerkannt.