Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

(1) Der Bund setzt Maßnahmen zur Beschleunigung von Asylverfahren und zur Aufenthaltsbeendigung von Fremden ohne Aufenthaltstitel, soweit dies rechtlich und faktisch möglich ist.

(2) Die Vertragspartner übernehmen mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung die von ihnen jeweils betreuten und zur Zielgruppe gehörenden Personen in diese Grundversorgung.

(3) Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Der Burgenländische Landtag hat die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - ) am 29. April 2004 gemäß Art. 81 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.