Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rückwirkende Verrechnung

(1) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Unterbringungen einer organisierten Unterkunft können die Kostenhöchstsätze gemäß dieser Verordnung auf Basis des Art. 5 der 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr. 197/2022, von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2023 gegenverrechnet werden.

(2) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Unterbringungen einer individuellen Unterkunft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch im Bundesgebiet aufhältig sind, werden die Kostenhöchstsätze gemäß dieser Verordnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gegenverrechnet.