Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unter den durch diese Übereinkunft vorgesehenen Bedingungen kann die Institution nachstehende Tätigkeiten ausüben und allen Interessenten zugänglich machen:

a) In ihren Amtsräumen eine Bibliothek einrichten und die darin enthaltenen Bücher und periodischen Druckschriften auch nach auswärts verleihen;

b) eine Lesehalle halten, in der österreichische Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren und sonstige Druckwerke aufliegen;

c) in ihren Amtsräumen über Einladung oder vorangegangene Benachrichtigung der zuständigen jugoslawischen Behörden informative, kulturelle und wissenschaftliche Vorträge über Österreich veranstalten und bei den Vorträgen visuelle und musikalische Illustrationen verwenden;

d) in ihren Amtsräumen Filme vorführen und diese unter den in der vorliegenden Übereinkunft vorgesehenen Bedingungen zwecks Vorführung auch an andere Stellen verleihen;

e) im Sinne des Artikels 7 der vorliegenden Übereinkunft künstlerische und informative Ausstellungen über Österreich veranstalten.