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Die Angestellten der Institution, die nicht jugoslawische Staatsbürger sind, werden die Stellung genießen, welche durch die jugoslawische Gesetzgebung Angehörigen fremder Staaten eingeräumt wird.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die Angestellten der Institution, die nicht jugoslawische Staatsbürger sind, werden die Stellung genießen, welche durch die jugoslawische Gesetzgebung Angehörigen fremder Staaten eingeräumt wird.