Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich des , soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz,
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich des , soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz,
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.