Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vertragsparteien

(1) Ein Staat wird Vertragspartei dieses Übereinkommens entweder nach dem Verfahren des Artikels 14 oder nach dem Verfahren des Artikels 15.

(2) Wenn ein Staat Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, findet die in Anlage A in der nach geänderten Fassung aufgeführte Beitragseinheit Anwendung.