Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Kapitel VI – Beteiligung von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen

Eine internationale zwischenstaatliche Organisation kann sich unter Bedingungen, die von der Generalversammlung auf Vorschlag des Exekutivausschusses für jeden einzelnen Fall festgelegt werden, an den Arbeiten der O.I.V. beteiligen oder Mitglied der O.I.V. werden und zur Finanzierung der Organisation beitragen.