Kapitel IX – Schlussbestimmungen
Die O.I.V. besitzt Rechtspersönlichkeit; jedes Mitglied überträgt ihr die Rechtsfähigkeit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Kapitel IX – Schlussbestimmungen
Die O.I.V. besitzt Rechtspersönlichkeit; jedes Mitglied überträgt ihr die Rechtsfähigkeit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.