IV. Legalisatoren ( bis 109).
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Den Legalisatoren steht nur die Beglaubigung von Unterschriften in Grundbuchssachen, mithin nur auf solchen Urkunden zu, die für eine grundbücherliche Eintragung bestimmt sind.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
IV. Legalisatoren ( bis 109).
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Den Legalisatoren steht nur die Beglaubigung von Unterschriften in Grundbuchssachen, mithin nur auf solchen Urkunden zu, die für eine grundbücherliche Eintragung bestimmt sind.