Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Allgemeine theoretische Ausbildung

. (1) Die Module gemäß sind aus dem jeweils gültigen Bildungsprogramm des Bundeskanzleramtes-Grundausbildung der Verwaltungsakademie (VAB) im folgenden Ausmaß zu wählen

a) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A / A1 und v1 haben neun Module zu absolvieren,

b) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen B / A2 und v2 haben sieben Module zu absolvieren,

c) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen C / A3, v3 und h1 haben sechs Module zu absolvieren,

d) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen D / A4, E /A5, v4, h2 und h3 haben vier Module zu absolvieren.

(2) Das Einführungsmodul „Staat – Bundesverwaltung - Gesellschaft“ ist für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen verpflichtend, wenn organisatorisch möglich, als erstes Modul zu absolvieren.