Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungsordnung für die Verwendungsgruppe A 4 für den technischen Dienst

. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie des Rechtes der Europäischen Union,

2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und

3. Versorgung und Materialerhaltung.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 2 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3 und jenes des Prüfungsfaches nach Z 3 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 und 2 mündlich und

2. nach Abs. 1 Z 3 schriftlich und mündlich

jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 3 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(3) betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.