3. Abschnitt
Prüfungsbestimmungen
Dienstprüfung
. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt
Prüfungsbestimmungen
Dienstprüfung
. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.