Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Supervision

. Von den Auszubildenden sind zwei Gruppensupervisionen in der Dauer von jeweils eineinhalb Tagen zu absolvieren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, an weiteren Gruppensupervisionen im Gesamtausmaß von zusätzlich maximal sieben Tagen teilzunehmen.