Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau betraut.

(2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.